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==== § 182 Beirat ====
(1)[[law:sgb_3:182#abs_1_1|1]] Bei der Bundesagentur wird ein Beirat eingerichtet, der
Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen aussprechen
kann.
(2)[[law:sgb_3:182#abs_2_1|1]] Dem Beirat gehören elf Mitglieder an. [[law:sgb_3:182#abs_2_2|2]]Er setzt sich zusammen aus
1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter
a) der Länder,
b) der kommunalen Spitzenverbände,
c) der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
d) der Arbeitgeber,
e) der Bildungsverbände,
f) der Verbände privater Arbeitsvermittler,
g) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
h) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung,
i) der Akkreditierungsstelle sowie
2. zwei unabhängigen Expertinnen oder Experten.
[[law:sgb_3:182#abs_2_3|3]]Die Mitglieder des Beirats werden durch die Bundesagentur im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung berufen.
(3)[[law:sgb_3:182#abs_3_1|1]] Vorschlagsberechtigt für die Vertreterin oder den Vertreter
1. der Länder ist der Bundesrat,
2. der kommunalen Spitzenverbände ist die Bundesvereinigung der
kommunalen Spitzenverbände,
3. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Deutsche
Gewerkschaftsbund,
4. der Arbeitgeber ist die Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände,
5. der Bildungsverbände sind die Bildungsverbände, die sich auf einen
Vorschlag einigen,
6. der Verbände privater Arbeitsvermittler sind die Verbände privater
Arbeitsvermittler, die sich auf einen Vorschlag einigen.
[[law:sgb_3:182#abs_3_2|2]]§ 377 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4)[[law:sgb_3:182#abs_4_1|1]] Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. [[law:sgb_3:182#abs_4_2|2]]Die Bundesagentur
übernimmt für die Mitglieder des Beirats die Reisekostenvergütung nach
§ 376.