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==== § 183 Qualitätsprüfung ====
(1)[[law:sgb_3:183#abs_1_1|1]] Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach §
176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. [[law:sgb_3:183#abs_1_2|2]]Sie kann insbesondere
1. von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den
Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
2. die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und
der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme
betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.
(2)[[law:sgb_3:183#abs_2_1|1]] Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1
Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der
Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. [[law:sgb_3:183#abs_2_2|2]]Wird die Maßnahme bei
einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die
Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während
dieser Zeit zu betreten. [[law:sgb_3:183#abs_2_3|3]]Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung
der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen
datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige
Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.
(3)[[law:sgb_3:183#abs_3_1|1]] Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung
festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.
[[law:sgb_3:183#abs_3_2|2]]Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und
Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger
ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn
1. der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
2. die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu
behebende Mängel festgestellt hat,
3. die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder
nicht vollständig erteilt werden oder
4. die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und
Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.
(4)[[law:sgb_3:183#abs_4_1|1]] Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der
Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen
Erkenntnisse mit.