[[{}law:sgb_3:184|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:280|→]]
==== § 185 Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen ====
(1)[[law:sgb_3:185#abs_1_1|1]] Träger haben bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags über
Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach diesem Buch im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
das Mindestentgelt zu zahlen, das durch eine Rechtsverordnung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach Absatz 2 verbindlich
vorgegeben wird. [[law:sgb_3:185#abs_1_2|2]]Setzt der Träger Leiharbeitnehmerinnen oder
Leiharbeitnehmer ein, so hat der Verleiher zumindest das
Mindestentgelt nach Satz 1 zu zahlen. [[law:sgb_3:185#abs_1_3|3]]Die Verpflichtung zur Zahlung
des Mindestentgelts nach der jeweils geltenden Verordnung nach § 7
Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes über zwingende
Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach
dem Zweiten oder diesem Buch bleibt unberührt.
(2)[[law:sgb_3:185#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, festzulegen:
1. das Nähere zum sachlichen, persönlichen und zeitlichen Geltungsbereich
des vergabespezifischen Mindestentgelts sowie
2. die Höhe des vergabespezifischen Mindestentgelts und dessen
Fälligkeit.
[[law:sgb_3:185#abs_2_2|2]]Hierbei übernimmt die Rechtsverordnung die Vorgaben aus der jeweils
geltenden Verordnung nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes in der Branche der Aus- und
Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder diesem Buch nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 8 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
(3)[[law:sgb_3:185#abs_3_1|1]] Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und
der Vergabeverordnung sind anzuwenden.