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=== § 2 Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit ===
(1)[[law:sgb_3:2#abs_1_1|1]] Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen
für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie
1. [[law:sgb_3:2#abs_1_2|2]]Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und
Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und
berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb
zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2. [[law:sgb_3:2#abs_1_3|3]]Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und
zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten,
Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme
entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen
der Arbeitsförderung erbringen.
(2)[[law:sgb_3:2#abs_2_1|1]] Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll
deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von
Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. [[law:sgb_3:2#abs_2_2|2]]Sie sollen dabei
insbesondere
1. im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen
Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur
Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2. vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von
Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3. [[law:sgb_3:2#abs_2_3|3]]Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig
über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer
anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach §
38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu
freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der
beruflichen Weiterbildung ermöglichen.
(3)[[law:sgb_3:2#abs_3_1|1]] Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über
betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung
haben können, unterrichten. [[law:sgb_3:2#abs_3_2|2]]Dazu gehören insbesondere Mitteilungen
über
1. zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2. geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen
Arbeitskräftebedarf,
3. die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4. geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die
damit verbundenen Auswirkungen und
5. [[law:sgb_3:2#abs_3_3|3]]Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse
organisiert werden können.
(4)[[law:sgb_3:2#abs_4_1|1]] Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren
Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre
beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. [[law:sgb_3:2#abs_4_2|2]]Sie sollen insbesondere ihre
berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen
anpassen.
(5)[[law:sgb_3:2#abs_5_1|1]] Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder
zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere
1. ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2. eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem
Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3. eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4. an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.