[[{}law:sgb_3:20|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:22|→]] === § 21 Träger === Träger sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.