[[{}law:sgb_3:21|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:23|→]]
=== § 22 Verhältnis zu anderen Leistungen ===
(1)[[law:sgb_3:22#abs_1_1|1]] Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht
werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-
rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich
verpflichtet sind. [[law:sgb_3:22#abs_1_2|2]]Leistungen nach den §§ 82 und 82a dürfen auch
erbracht werden, wenn ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des
Neunten Buches zuständig ist.
[[law:sgb_3:22#abs_1_3|3]](1a) Leistungen nach den §§ 82 und 82a dürfen nur erbracht werden,
wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel
vorbereitet. [[law:sgb_3:22#abs_1_4|4]]Abweichend von Satz 1 dürfen nach § 82a Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer gefördert werden, die vor dem 1. [[law:sgb_3:22#abs_1_5|5]]April 2028 eine
Maßnahme beginnen, die auf einen Fortbildungsabschluss zu öffentlich-
rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des
Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung
vorbereitet.
(2)[[law:sgb_3:22#abs_2_1|1]] Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer
Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. [[law:sgb_3:22#abs_2_2|2]]Dies
gilt nicht für Leistungen nach den §§ 44 und 45, sofern nicht bereits
der nach Satz 1 zuständige Rehabilitationsträger nach dem jeweiligen
für ihn geltenden Leistungsgesetz gleichartige Leistungen erbringt.
[[law:sgb_3:22#abs_2_3|3]]Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte
Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur
Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen
auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur
Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder,
ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. [[law:sgb_3:22#abs_2_4|4]]In diesem
Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet.
(3)[[law:sgb_3:22#abs_3_1|1]] Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur
Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des
Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44
des Strafvollzugsgesetzes vor. [[law:sgb_3:22#abs_3_2|2]]Die Leistungen für Gefangene dürfen die
Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht
übersteigen. [[law:sgb_3:22#abs_3_3|3]]Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der
Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der
Bundesagentur erstattet.
(4)[[law:sgb_3:22#abs_4_1|1]] Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für
erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches
erbracht:
1. [[law:sgb_3:22#abs_4_2|2]]Leistungen nach § 35,
2. [[law:sgb_3:22#abs_4_3|3]]Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem
Zweiten Abschnitt,
3. [[law:sgb_3:22#abs_4_4|4]]Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des
Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 48a und 54a,
4. (weggefallen)
5. [[law:sgb_3:22#abs_4_5|5]]Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts,
6. [[law:sgb_3:22#abs_4_6|6]]Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
nach den §§ 119 bis 121.
[[law:sgb_3:22#abs_4_7|7]]Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach § 35
besondere Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder
zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend
organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen
Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für
erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. [[law:sgb_3:22#abs_4_8|8]]Eine
Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im
Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des
Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. [[law:sgb_3:22#abs_4_9|9]]Die Agenturen für Arbeit
dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus
wichtigem Grund ablehnen. [[law:sgb_3:22#abs_4_10|10]]Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige
Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze 2 bis
4 finden insoweit keine Anwendung.