[[{}law:sgb_3:21|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:23|→]] === § 22 Verhältnis zu anderen Leistungen === (1)[[law:sgb_3:22#abs_1_1|1]] Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich- rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. [[law:sgb_3:22#abs_1_2|2]]Leistungen nach den §§ 82 und 82a dürfen auch erbracht werden, wenn ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. [[law:sgb_3:22#abs_1_3|3]](1a) Leistungen nach den §§ 82 und 82a dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet. [[law:sgb_3:22#abs_1_4|4]]Abweichend von Satz 1 dürfen nach § 82a Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefördert werden, die vor dem 1. [[law:sgb_3:22#abs_1_5|5]]April 2028 eine Maßnahme beginnen, die auf einen Fortbildungsabschluss zu öffentlich- rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung vorbereitet. (2)[[law:sgb_3:22#abs_2_1|1]] Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. [[law:sgb_3:22#abs_2_2|2]]Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 44 und 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zuständige Rehabilitationsträger nach dem jeweiligen für ihn geltenden Leistungsgesetz gleichartige Leistungen erbringt. [[law:sgb_3:22#abs_2_3|3]]Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. [[law:sgb_3:22#abs_2_4|4]]In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet. (3)[[law:sgb_3:22#abs_3_1|1]] Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. [[law:sgb_3:22#abs_3_2|2]]Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. [[law:sgb_3:22#abs_3_3|3]]Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet. (4)[[law:sgb_3:22#abs_4_1|1]] Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht: 1. [[law:sgb_3:22#abs_4_2|2]]Leistungen nach § 35, 2. [[law:sgb_3:22#abs_4_3|3]]Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, 3. [[law:sgb_3:22#abs_4_4|4]]Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 48a und 54a, 4. (weggefallen) 5. [[law:sgb_3:22#abs_4_5|5]]Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts, 6. [[law:sgb_3:22#abs_4_6|6]]Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach den §§ 119 bis 121. [[law:sgb_3:22#abs_4_7|7]]Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. [[law:sgb_3:22#abs_4_8|8]]Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. [[law:sgb_3:22#abs_4_9|9]]Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. [[law:sgb_3:22#abs_4_10|10]]Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung.