[[{}law:sgb_3:22|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:24|→]]
=== § 23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung ===
(1)[[law:sgb_3:23#abs_1_1|1]] Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht
gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen,
als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde.
(2)[[law:sgb_3:23#abs_2_1|1]] Hat die Agentur für Arbeit für eine andere öffentlich-rechtliche
Stelle vorgeleistet, ist die zur Leistung verpflichtete öffentlich-
rechtliche Stelle der Bundesagentur erstattungspflichtig. [[law:sgb_3:23#abs_2_2|2]]Für diese
Erstattungsansprüche gelten die Vorschriften des Zehnten Buches über
die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander
entsprechend.