[[{}law:sgb_3:22|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:24|→]] === § 23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung === (1)[[law:sgb_3:23#abs_1_1|1]] Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde. (2)[[law:sgb_3:23#abs_2_1|1]] Hat die Agentur für Arbeit für eine andere öffentlich-rechtliche Stelle vorgeleistet, ist die zur Leistung verpflichtete öffentlich- rechtliche Stelle der Bundesagentur erstattungspflichtig. [[law:sgb_3:23#abs_2_2|2]]Für diese Erstattungsansprüche gelten die Vorschriften des Zehnten Buches über die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander entsprechend.