[[{}law:sgb_3:23|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:25|→]]
=== § 24 Versicherungspflichtverhältnis ===
(1)[[law:sgb_3:24#abs_1_1|1]] In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als
Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.
(2)[[law:sgb_3:24#abs_2_1|1]] Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit
dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag
nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen
Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.
(3)[[law:sgb_3:24#abs_3_1|1]] Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht
während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der
Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder während eines
weiterbildungsbedingten Entgeltausfalls im Sinne der Vorschriften über
das Qualifizierungsgeld fort.
(4)[[law:sgb_3:24#abs_4_1|1]] Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem
Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag
vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen
Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für
die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.