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=== § 25 Beschäftigte ===
(1)[[law:sgb_3:25#abs_1_1|1]] Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt
oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige
Beschäftigung) sind. [[law:sgb_3:25#abs_1_2|2]]Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur
Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:
1. [[law:sgb_3:25#abs_1_3|3]]Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem
Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung
ausgebildet werden,
2. [[law:sgb_3:25#abs_1_4|4]]Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3. [[law:sgb_3:25#abs_1_5|5]]Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des
schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein
Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht
(praxisintegrierte Ausbildungen).
(2)[[law:sgb_3:25#abs_2_1|1]] Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach
gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt
weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den
Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. [[law:sgb_3:25#abs_2_2|2]]Personen, die nach
dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in
dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie
gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. [[law:sgb_3:25#abs_2_3|3]]Die
Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis
besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn
sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten
haben.