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=== § 26 Sonstige Versicherungspflichtige ===
(1)[[law:sgb_3:26#abs_1_1|1]] Versicherungspflichtig sind
1. [[law:sgb_3:26#abs_1_2|2]]Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach
§ 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen
der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2. [[law:sgb_3:26#abs_1_3|3]]Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des
Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder
Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte
versicherungspflichtig sind,
3. (weggefallen)
3a. (weggefallen)
4. [[law:sgb_3:26#abs_1_4|4]]Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder
Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des
Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des
Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem
Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während
arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als
fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden
Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. [[law:sgb_3:26#abs_1_5|5]]Gefangene im Sinne dieses
Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft,
Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und
Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung
untergebracht sind,
5. [[law:sgb_3:26#abs_1_6|6]]Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher
Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den
Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen
Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(2)[[law:sgb_3:26#abs_2_1|1]] Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
1. von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Krankengeld
der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung,
Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation
Übergangsgeld beziehen,
2. von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld
beziehen,
2a. von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem
Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen
Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger
der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der
truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen
Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit
Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von
Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des
Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben
oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des
Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von
Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b. von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der
Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn
Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig
waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach
diesem Buch hatten.
[[law:sgb_3:26#abs_2_2|2]](2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein
Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
wenn sie
1. unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder
Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch
hatten und
2. sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt
im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder
Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder §
65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des
Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
[[law:sgb_3:26#abs_2_3|3]]Satz 1 gilt nur für Kinder
1. der oder des Erziehenden,
2. seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3. ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines
nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
[[law:sgb_3:26#abs_2_4|4]]Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht
Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des
Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit
zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).
[[law:sgb_3:26#abs_2_5|5]](2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als
Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im
Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung
nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder
gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht
erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf
regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen
Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit
versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende
Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. [[law:sgb_3:26#abs_2_6|6]]Versicherungspflicht
besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer
Pflegebedürftiger erfüllt werden.
(3)[[law:sgb_3:26#abs_3_1|1]] Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach §
25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. [[law:sgb_3:26#abs_3_2|2]]Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht
versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches
versicherungspflichtig ist. [[law:sgb_3:26#abs_3_3|3]]Versicherungspflichtig wegen des Bezuges
von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz
2a versicherungspflichtig ist. [[law:sgb_3:26#abs_3_4|4]]Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht
versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig
ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf
Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. [[law:sgb_3:26#abs_3_5|5]]Nach Absatz 2a und 2b
ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses
Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung
oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat;
Satz 3 bleibt unberührt. [[law:sgb_3:26#abs_3_6|6]]Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz
2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die
Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.
(4)[[law:sgb_3:26#abs_4_1|1]] (weggefallen)