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=== § 27 Versicherungsfreie Beschäftigte ===
(1)[[law:sgb_3:27#abs_1_1|1]] Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als
1. [[law:sgb_3:27#abs_1_2|2]]Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf
Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als
sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines
Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-
rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes
öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden,
wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei
Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder
Heilfürsorge haben,
2. [[law:sgb_3:27#abs_1_3|3]]Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten
Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und
auf Beihilfe haben,
3. [[law:sgb_3:27#abs_1_4|4]]Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie
hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und
auf Beihilfe haben,
4. satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften,
Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend
religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht
oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr
als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur
Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung,
Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
5. [[law:sgb_3:27#abs_1_5|5]]Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das
Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. [[law:sgb_3:27#abs_1_6|6]]Konzernunternehmen im
Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.
(2)[[law:sgb_3:27#abs_2_1|1]] Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen
Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches
werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige
Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. [[law:sgb_3:27#abs_2_2|2]]Versicherungsfreiheit besteht
nicht für Personen, die
1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz,
2. wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der
Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder wegen eines
weiterbildungsbedingten Entgeltausfalls im Sinne der Vorschriften über
das Qualifizierungsgeld oder
3. wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74
Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146
Absatz 1 genannten Gründe
nur geringfügig beschäftigt sind.
(3)[[law:sgb_3:27#abs_3_1|1]] Versicherungsfrei sind Personen in einer
1. unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. [[law:sgb_3:27#abs_3_2|2]]Unständig ist
eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache
nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag
beschränkt ist,
2. [[law:sgb_3:27#abs_3_3|3]]Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig
mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12
Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des
Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder
Zwischenmeister bezogen wird,
3. [[law:sgb_3:27#abs_3_4|4]]Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer
Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn
a) die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines
Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln
einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder
Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird,
b) sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder
Fortbildung das Inland zu verlassen, und
c) die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht
der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen
oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des
Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der
Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen
können,
4. [[law:sgb_3:27#abs_3_5|5]]Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder
Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird,
5. [[law:sgb_3:27#abs_3_6|6]]Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches
gefördert wird.
(4)[[law:sgb_3:27#abs_4_1|1]] Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer
1. ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder
2. ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer
der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
eine Beschäftigung ausüben. [[law:sgb_3:27#abs_4_2|2]]Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der
Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung
außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.
(5)[[law:sgb_3:27#abs_5_1|1]] Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der
ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben.
[[law:sgb_3:27#abs_5_2|2]]Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der
ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.