[[{}law:sgb_3:27|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:28a|→]]
=== § 28 Sonstige versicherungsfreie Personen ===
(1)[[law:sgb_3:28#abs_1_1|1]] Versicherungsfrei sind Personen,
1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des
Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das
maßgebliche Lebensjahr vollenden,
2. die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr
verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit
diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der
gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben,
3. während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen
voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen
Leistungsträgers zuerkannt ist.
(2)[[law:sgb_3:28#abs_2_1|1]] Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung oder auf
Grund des Bezuges einer Sozialleistung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2),
soweit ihnen während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen voller
Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt
ist.
(3)[[law:sgb_3:28#abs_3_1|1]] Versicherungsfrei sind nicht-deutsche Besatzungsmitglieder
deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
der Schweiz haben.