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=== § 281 Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_3:281#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur erstellt amtliche Statistiken über
1. [[law:sgb_3:281#abs_1_2|2]]Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern sowie deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt,
2. [[law:sgb_3:281#abs_1_3|3]]Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch und Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch,
3. [[law:sgb_3:281#abs_1_4|4]]Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach diesem Buch und
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch,
4. sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigung,
5. [[law:sgb_3:281#abs_1_5|5]]Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie
6. weitere, in ihrem Geschäftsbereich anfallende Aufgaben.
[[law:sgb_3:281#abs_1_6|6]]Die Bundesagentur hat die einheitliche und termingerechte Erstellung
von Statistiken sicherzustellen, die Ergebnisse der Statistik in
angemessener Gliederung zu veröffentlichen sowie die Daten zu
analysieren. [[law:sgb_3:281#abs_1_7|7]]Für Ausländerinnen und Ausländer, die keine
Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind und sich nicht nur
vorübergehend im Geltungsbereich des Gesetzes über das
Ausländerzentralregister aufhalten, wird die Statistik der
sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten zusätzlich
nach dem Aufenthaltsstatus auf der Grundlage der nach § 23a des AZR-
Gesetzes übermittelten Daten gegliedert.
(2)[[law:sgb_3:281#abs_2_1|1]] Die Bundesagentur verarbeitet für die in Absatz 1 genannten Zwecke
1. [[law:sgb_3:281#abs_2_2|2]]Daten, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch
erhoben oder übermittelt werden,
2. [[law:sgb_3:281#abs_2_3|3]]Daten, die von den zuständigen Trägern der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach § 51b des Zweiten Buches erhoben und übermittelt
werden,
3. [[law:sgb_3:281#abs_2_4|4]]Daten aus den Meldungen nach § 28a des Vierten Buches,
4. [[law:sgb_3:281#abs_2_5|5]]Daten aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen nach § 163 Absatz 2 des Neunten Buches,
5. [[law:sgb_3:281#abs_2_6|6]]Daten, die ihr auf Grundlage von § 23a des AZR-Gesetzes übermittelt
werden,
6. [[law:sgb_3:281#abs_2_7|7]]Daten, die ihr zur Verarbeitung für statistische Zwecke auf Grund
anderer einzelgesetzlicher Vorschriften übermittelt werden oder
wurden.
(3)[[law:sgb_3:281#abs_3_1|1]] Für die Statistiken der Bundesagentur gelten die Grundsätze der
Neutralität und Objektivität. [[law:sgb_3:281#abs_3_2|2]]Die Vorschriften der Geheimhaltung nach
§ 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. [[law:sgb_3:281#abs_3_3|3]]Das
Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen
der Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben
einzuhalten.
(4)[[law:sgb_3:281#abs_4_1|1]] Die Bundesagentur hat zusätzlich den Migrationshintergrund in
ihren Statistiken zu berücksichtigen und die hierfür erforderlichen
Merkmale zu erheben. [[law:sgb_3:281#abs_4_2|2]]Die erhobenen Merkmale dürfen ausschließlich für
statistische Zwecke verarbeitet werden. [[law:sgb_3:281#abs_4_3|3]]Sie sind in einem durch
technische und organisatorische Maßnahmen von sonstiger
Datenverarbeitung getrennten Bereich zu verarbeiten. [[law:sgb_3:281#abs_4_4|4]]Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
zu erhebenden Merkmale und die Durchführung des Verfahrens,
insbesondere über Erhebung, Übermittlung und Speicherung der erhobenen
Daten.