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=== § 282 Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ===
(1)[[law:sgb_3:282#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur hat bei der Festlegung von Inhalt, Art und
Umfang der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ihren eigenen
Informationsbedarf sowie den des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales zu berücksichtigen. [[law:sgb_3:282#abs_1_2|2]]Die Bundesagentur hat den
Forschungsbedarf mindestens in jährlichen Zeitabständen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales abzustimmen.
(2)[[law:sgb_3:282#abs_2_1|1]] Die Untersuchung der Wirkungen der Arbeitsförderung ist ein
Schwerpunkt der Arbeitsmarktforschung. [[law:sgb_3:282#abs_2_2|2]]Sie soll zeitnah erfolgen und
ist ständige Aufgabe des Instituts für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung.
(3)[[law:sgb_3:282#abs_3_1|1]] Die Wirkungsforschung soll unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Zielsetzungen dieses Buches insbesondere
1. untersuchen, in welchem Ausmaß die Teilnahme an einer Maßnahme die
Vermittlungsaussichten der Teilnehmenden verbessert und ihre
Beschäftigungsfähigkeit erhöht,
2. vergleichend die Kosten von Maßnahmen im Verhältnis zu ihrem Nutzen
ermitteln,
3. volkswirtschaftliche Nettoeffekte beim Einsatz von Leistungen der
aktiven Arbeitsförderung messen und
4. [[law:sgb_3:282#abs_3_2|2]]Auswirkungen auf Erwerbsverläufe analysieren.
(4)[[law:sgb_3:282#abs_4_1|1]] Arbeitsmarktforschung soll auch die Wirkungen der Arbeitsförderung
auf regionaler Ebene untersuchen.
(5)[[law:sgb_3:282#abs_5_1|1]] Innerhalb der Bundesagentur dürfen die Daten aus ihrem
Geschäftsbereich und der Migrationshintergrund nach § 281 Absatz 4
Satz 1 dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zur
Verfügung gestellt und dort für dessen Zwecke gespeichert, verändert,
genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden.
[[law:sgb_3:282#abs_5_2|2]]Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung darf ergänzend
Erhebungen ohne Auskunftspflicht der zu Befragenden durchführen, wenn
sich die Informationen nicht bereits aus den im Geschäftsbereich der
Bundesagentur vorhandenen Daten oder aus anderen statistischen Quellen
gewinnen lassen. [[law:sgb_3:282#abs_5_3|3]]Das Institut, das räumlich, organisatorisch und
personell vom Verwaltungsbereich der Bundesagentur zu trennen ist, hat
die Daten vor unbefugter Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. [[law:sgb_3:282#abs_5_4|4]]Die
Daten dürfen nur für den Zweck der wissenschaftlichen Forschung
genutzt werden. [[law:sgb_3:282#abs_5_5|5]]Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren,
sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. [[law:sgb_3:282#abs_5_6|6]]Bis dahin sind die
Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
bestimmbaren Person zugeordnet werden können. [[law:sgb_3:282#abs_5_7|7]]Das Statistische
Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen dem Institut
für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung Daten entsprechend § 16 Abs. 6
des Bundesstatistikgesetzes übermitteln.
(6)[[law:sgb_3:282#abs_6_1|1]] Das Institut hat die nach § 28a des Vierten Buches gemeldeten und
der Bundesagentur weiter übermittelten Daten der in der Bundesrepublik
Deutschland Beschäftigten ohne Vor- und Zunamen nach der
Versicherungsnummer langfristig in einem besonders geschützten
Dateisystem zu speichern. [[law:sgb_3:282#abs_6_2|2]]Die in diesem Dateisystem gespeicherten
Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, der
Arbeitsmarktstatistik und der nicht einzelfallbezogenen Planung
gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung
eingeschränkt werden. [[law:sgb_3:282#abs_6_3|3]]Sie sind zu anonymisieren, sobald dies mit dem
genannten Zweck vereinbar ist.
(7)[[law:sgb_3:282#abs_7_1|1]] Die Bundesagentur übermittelt wissenschaftlichen Einrichtungen auf
Antrag oder Ersuchen anonymisierte Daten, die für Zwecke der
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung erforderlich sind. § 282a Absatz 5
gilt entsprechend. [[law:sgb_3:282#abs_7_2|2]]Für Sozialdaten gilt § 75 des Zehnten Buches.