[[{}law:sgb_3:282|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:282b|→]]
=== § 282a Übermittlung von Daten ===
(1)[[law:sgb_3:282a#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und
den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen
Ergebnissen zu übermitteln, soweit dies für Zwecke eines Zensus
erforderlich ist. [[law:sgb_3:282a#abs_1_2|2]]Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle ausweisen.
(2)[[law:sgb_3:282a#abs_2_1|1]] Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und
den statistischen Ämtern der Länder anonymisierte Einzeldaten zu
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu übermitteln, soweit
diese Daten dort für die Erstellung der Erwerbstätigenstatistiken
erforderlich sind. [[law:sgb_3:282a#abs_2_2|2]]Die in Satz 1 genannten Daten dürfen den
Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder auch übermittelt
werden, wenn sie für Zwecke des Verdienststatistikgesetzes oder für
Statistiken über die Gesundheitsversorgung nach dem Anhang II der
Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. [[law:sgb_3:282a#abs_2_3|3]]Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über
öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am
Arbeitsplatz (ABl. [[law:sgb_3:282a#abs_2_4|4]]L 354 vom 31.12.2008, S. 70) erforderlich sind.
[[law:sgb_3:282a#abs_2_5|5]](2a) Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt die
in § 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes bezeichneten Daten für
die in § 1 desselben Gesetzes genannten Zwecke zu übermitteln. [[law:sgb_3:282a#abs_2_6|6]]Satz 1
gilt auch für Daten, die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung im Sinne
des § 5 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes zu übermitteln sind.
[[law:sgb_3:282a#abs_2_7|7]](2b) Die Bundesagentur darf dem Statistischen Bundesamt und den
statistischen Ämtern der Länder nach Gemeinden Tabellen mit
statistischen Ergebnissen über die Zahl der
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und die
sozialversicherungspflichtigen Entgelte - jeweils ohne Beschäftigte
von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren
Einrichtungen - übermitteln, soweit diese zur Festsetzung des
Verteilungsschlüssels für den Gemeindeanteil am Aufkommen der
Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes erforderlich
sind. [[law:sgb_3:282a#abs_2_8|8]]Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle ausweisen. [[law:sgb_3:282a#abs_2_9|9]]Das
Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen
die in Satz 1 genannten Angaben dem Bundesministerium der Finanzen
sowie den zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln, soweit die
Angaben für die Festsetzung des Verteilungsschlüssels nach § 5a des
Gemeindefinanzreformgesetzes erforderlich sind. [[law:sgb_3:282a#abs_2_10|10]]Die Angaben dürfen nur
auf Ersuchen übermittelt und nur für die in den Sätzen 1 und 2
genannten Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in
der Verarbeitung eingeschränkt werden. [[law:sgb_3:282a#abs_2_11|11]]Sie sind vier Jahre nach
Festsetzung des Verteilungsschlüssels zu löschen. [[law:sgb_3:282a#abs_2_12|12]]Werden innerhalb
dieser Frist Einwendungen gegen die Berechnung des
Verteilungsschlüssels erhoben, dürfen die Angaben bis zur
abschließenden Klärung der Einwendungen aufbewahrt werden, soweit sie
für die Klärung erforderlich sind.
(3)[[law:sgb_3:282a#abs_3_1|1]] Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder
sind berechtigt, der zur Durchführung ausschließlich statistischer
Aufgaben zuständigen Stelle der Bundesagentur nach Gemeinden Tabellen
mit statistischen Ergebnissen über Selbständige, mithelfende
Familienangehörige, Beamtinnen und Beamte sowie geringfügig
Beschäftigte zu übermitteln, soweit sie für die Berechnung von
Arbeitslosenquoten im Rahmen der Arbeitsmarktstatistik erforderlich
sind. [[law:sgb_3:282a#abs_3_2|2]]Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle ausweisen. [[law:sgb_3:282a#abs_3_3|3]]Diese
übermittelten Angaben dürfen ausschließlich für statistische Zwecke
verarbeitet werden.
(4)[[law:sgb_3:282a#abs_4_1|1]] Für die Speicherung und für die Nutzung gegenüber den
gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht
für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder
Landesbehörden von der Bundesagentur Tabellen mit statistischen
Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen
einzigen Fall ausweisen.
(5)[[law:sgb_3:282a#abs_5_1|1]] Bedarf die Übermittlung einer Datenaufbereitung in erheblichem
Umfang, ist über die Daten- oder Tabellenübermittlung eine
schriftliche Vereinbarung zu schließen, die eine Regelung zur
Erstattung der durch die Aufbereitung entstehenden Kosten vorsehen
kann.