[[{}law:sgb_3:282a|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:283|→]] === § 282b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur === (1)[[law:sgb_3:282b#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur darf die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der 1. [[law:sgb_3:282b#abs_1_2|2]]Ausbildungsvermittlung, 2. [[law:sgb_3:282b#abs_1_3|3]]Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder 3. [[law:sgb_3:282b#abs_1_4|4]]Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt. (2)[[law:sgb_3:282b#abs_2_1|1]] Auskunftsstellen sind die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen. (3)[[law:sgb_3:282b#abs_3_1|1]] Die Bundesagentur hat die ihr zu den Zwecken des Absatzes 1 übermittelten Daten und Datenträger spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen. (4)[[law:sgb_3:282b#abs_4_1|1]] Die Bundesagentur übermittelt die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken an die für den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständige gemeinsame Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches oder an den für den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständigen zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches.