[[{}law:sgb_3:282a|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:283|→]]
=== § 282b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur ===
(1)[[law:sgb_3:282b#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur darf die ihr von den Auskunftsstellen
übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene
Ausbildungsverhältnisse vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich
speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung
einschränken zur Verbesserung der
1. [[law:sgb_3:282b#abs_1_2|2]]Ausbildungsvermittlung,
2. [[law:sgb_3:282b#abs_1_3|3]]Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik
oder
3. [[law:sgb_3:282b#abs_1_4|4]]Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.
(2)[[law:sgb_3:282b#abs_2_1|1]] Auskunftsstellen sind die nach dem Berufsbildungsgesetz
zuständigen Stellen.
(3)[[law:sgb_3:282b#abs_3_1|1]] Die Bundesagentur hat die ihr zu den Zwecken des Absatzes 1
übermittelten Daten und Datenträger spätestens zum Ende des
Kalenderjahres zu löschen.
(4)[[law:sgb_3:282b#abs_4_1|1]] Die Bundesagentur übermittelt die ihr von den Auskunftsstellen
übermittelten Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken an die für
den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständige gemeinsame
Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches oder an den für den Wohnort
der oder des Auszubildenden zuständigen zugelassenen kommunalen Träger
nach § 6a des Zweiten Buches.