[[{}law:sgb_3:282b|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:284|→]]
=== § 283 Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht ===
(1)[[law:sgb_3:283#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur hat die Arbeitsmarktstatistiken und die
Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales vorzulegen und in geeigneter Form zu
veröffentlichen. [[law:sgb_3:283#abs_1_2|2]]Die Bundesagentur hat zu gewährleisten, dass bei der
Wahrnehmung der Aufgaben dieses Abschnitts neben einem eigenen
kurzfristigen arbeitsmarktpolitischen Informationsbedarf auch dem des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsprochen werden kann.
(2)[[law:sgb_3:283#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Art und Umfang
sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der
Arbeitsmarktberichterstattung näher bestimmen und der Bundesagentur
entsprechende fachliche Weisungen erteilen.