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== § 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten ==
(1)[[law:sgb_3:284#abs_1_1|1]] Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates
zur Europäischen Union abweichende Regelungen als Übergangsregelungen
von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind, dürfen
Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates und ihre
freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen eine Beschäftigung nur
mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben sowie von Arbeitgebern nur
beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen.
(2)[[law:sgb_3:284#abs_2_1|1]] Die Genehmigung wird befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt,
wenn nicht Anspruch auf eine unbefristete Erteilung als
Arbeitsberechtigung-EU besteht. [[law:sgb_3:284#abs_2_2|2]]Die Genehmigung ist vor Aufnahme der
Beschäftigung einzuholen.
(3)[[law:sgb_3:284#abs_3_1|1]] Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 bis 4
des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
(4)[[law:sgb_3:284#abs_4_1|1]] Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach Absatz 1 und ihre
freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung
im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU nur
erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung
bestimmt oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig ist. [[law:sgb_3:284#abs_4_2|2]]Für die
Beschäftigungen, die durch Rechtsverordnung zugelassen werden, ist
Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach
Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine
Arbeitserlaubnis-EU zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag
vorsieht.
(5)[[law:sgb_3:284#abs_5_1|1]] Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach der
aufgrund des § 288 erlassenen Rechtsverordnung.
(6)[[law:sgb_3:284#abs_6_1|1]] Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des § 42 des
Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend,
soweit nicht eine aufgrund des § 288 erlassene Rechtsverordnung
günstigere Regelungen enthält. [[law:sgb_3:284#abs_6_2|2]]Bei Anwendung der Vorschriften steht
die Arbeitsgenehmigung-EU der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel
nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes gleich.
(7)[[law:sgb_3:284#abs_7_1|1]] Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, der vor dem
Tag, an dem der Beitrittsvertrag eines Mitgliedstaates zur
Europäischen Union, der Übergangsregelungen hinsichtlich der
Arbeitnehmerfreizügigkeit vorsieht, für die Bundesrepublik Deutschland
in Kraft getreten ist, erteilt wurde, gilt als Arbeitserlaubnis-EU
fort. [[law:sgb_3:284#abs_7_2|2]]Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Ausübung
der Beschäftigung bleiben als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU
bestehen. [[law:sgb_3:284#abs_7_3|3]]Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur
unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als
Arbeitsberechtigung-EU fort.