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== § 287 Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer ==
(1)[[law:sgb_3:287#abs_1_1|1]] Für die Aufwendungen, die der Bundesagentur und den Behörden der
Zollverwaltung bei der Durchführung der zwischenstaatlichen
Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen entstehen, kann vom
Arbeitgeber der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine
Gebühr erhoben werden.
(2)[[law:sgb_3:287#abs_2_1|1]] Die Gebühr wird für die Aufwendungen der Bundesagentur und der
Behörden der Zollverwaltung erhoben, die im Zusammenhang mit dem
Antragsverfahren und der Überwachung der Einhaltung der Vereinbarungen
stehen, insbesondere für die
1. [[law:sgb_3:287#abs_2_2|2]]Prüfung der werkvertraglichen Grundlagen,
2. [[law:sgb_3:287#abs_2_3|3]]Prüfung der Voraussetzungen für die Beschäftigung der ausländischen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
3. [[law:sgb_3:287#abs_2_4|4]]Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Zustimmung zur Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung oder der
Arbeitserlaubnis-EU,
4. [[law:sgb_3:287#abs_2_5|5]]Überwachung der Einhaltung der für die Ausführung eines Werkvertrages
festgesetzten Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
5. [[law:sgb_3:287#abs_2_6|6]]Überwachung der Einhaltung der für die Arbeitgeber nach den
Vereinbarungen bei der Beschäftigung ihrer Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer bestehenden Pflichten einschließlich der Durchführung der
dafür erforderlichen Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durch die Behörden der
Zollverwaltung sowie
6. [[law:sgb_3:287#abs_2_7|7]]Durchführung von Ausschlussverfahren nach den Vereinbarungen.
[[law:sgb_3:287#abs_2_8|8]]Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung die
gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen, für die Gebühr feste
Sätze vorzusehen und den auf die Behörden der Zollverwaltung
entfallenden Teil der Gebühren festzulegen und zu erheben.
(3)[[law:sgb_3:287#abs_3_1|1]] Der Arbeitgeber darf sich die Gebühr nach den Absätzen 1 und 2
weder ganz noch teilweise erstatten lassen.
(4)[[law:sgb_3:287#abs_4_1|1]] Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom
23\. [[law:sgb_3:287#abs_4_2|2]]Juni 1970 (BGBl. [[law:sgb_3:287#abs_4_3|3]]I S. 821) in der am 14. [[law:sgb_3:287#abs_4_4|4]]August 2013 geltenden
Fassung anzuwenden.