[[{}law:sgb_3:287|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:288a|→]]
== § 288 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht ==
(1)[[law:sgb_3:288#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch
Rechtsverordnung
1. [[law:sgb_3:288#abs_1_2|2]]Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländerinnen
und Ausländer, die keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen,
2. [[law:sgb_3:288#abs_1_3|3]]Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis unabhängig von der
Arbeitsmarktlage,
3. [[law:sgb_3:288#abs_1_4|4]]Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländerinnen
und Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland,
4. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sowie das
Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung von Ausländerinnen und
Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mit
deren Einwilligung für eine erstmalige Beschäftigung,
5. das Nähere über Umfang und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis,
6. weitere Personengruppen, denen eine Arbeitsberechtigung erteilt wird,
sowie die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale
Beschränkung der Arbeitsberechtigung,
7. weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sowie
8. die Voraussetzungen für das Verfahren und die Aufhebung einer
Genehmigung
näher bestimmen.
(2)[[law:sgb_3:288#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der
Bundesagentur zur Durchführung der Bestimmungen dieses
Unterabschnittes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie
der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen
Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der
zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Weisungen erteilen.