[[{}law:sgb_3:288|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:289|→]]
== § 288a Untersagung der Berufsberatung ==
(1)[[law:sgb_3:288a#abs_1_1|1]] Die Agentur für Arbeit hat einer natürlichen oder juristischen
Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, die Berufsberatung
betreibt (Berufsberatende), die Ausübung dieser Tätigkeit ganz oder
teilweise zu untersagen, sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden
erforderlich ist. [[law:sgb_3:288a#abs_1_2|2]]Bei einer juristischen Person oder rechtsfähigen
Personengesellschaft kann auch einer von ihr für die Leitung des
Betriebes bestellten Person die Ausübung der Tätigkeit ganz oder
teilweise untersagt werden, sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden
erforderlich ist.
(2)[[law:sgb_3:288a#abs_2_1|1]] Im Untersagungsverfahren hat die betreffende Person auf Verlangen
der Agentur für Arbeit
1. die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Verfahrens
erforderlich sind, und
2. die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die
Richtigkeit ihrer Angaben ergibt.
[[law:sgb_3:288a#abs_2_2|2]]Sie kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
sie selbst oder einen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3)[[law:sgb_3:288a#abs_3_1|1]] Soweit es zur Durchführung der Überprüfung erforderlich ist, sind
die von der Agentur für Arbeit beauftragten Personen befugt,
Geschäftsräume der betreffenden Person während der üblichen
Geschäftszeiten zu betreten. [[law:sgb_3:288a#abs_3_2|2]]Die Person hat Maßnahmen nach Satz 1 zu
dulden.
(4)[[law:sgb_3:288a#abs_4_1|1]] Untersagt die Agentur für Arbeit die Ausübung der Berufsberatung,
so hat es die weitere Ausübung dieser Tätigkeit nach den Vorschriften
des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes zu verhindern.