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=== § 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ===
(1)[[law:sgb_3:28a#abs_1_1|1]] Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen
begründen, die
1. (weggefallen)
2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden
wöchentlich aufnehmen und ausüben,
3. eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden
wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben,
4. eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
in Anspruch nehmen oder
5. sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg
ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen
beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind
Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei
denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem
berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer
ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen
statt.
[[law:sgb_3:28a#abs_1_2|2]]Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3
genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt,
wenn sie von geringer Dauer sind.
(2)[[law:sgb_3:28a#abs_2_1|1]] Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die
antragstellende Person
1. innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder
Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen
Weiterbildung mindestens zwölf Monate in einem
Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2. unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder
dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch
auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei
(§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2)
schließt die Versicherungspflicht nicht aus. [[law:sgb_3:28a#abs_2_2|2]]Die Begründung eines
Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits
versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu
dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen
hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. [[law:sgb_3:28a#abs_2_3|3]]Die Begründung eines
Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine
andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.
(3)[[law:sgb_3:28a#abs_3_1|1]] Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach
Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der
Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines
Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt
werden. [[law:sgb_3:28a#abs_3_2|2]]Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem
erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind.
[[law:sgb_3:28a#abs_3_3|3]]Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb
nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen
Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27,
28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1
spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des
Ausschlusstatbestandes gestellt werden.
(4)[[law:sgb_3:28a#abs_4_1|1]] Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der
Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht
(§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. [[law:sgb_3:28a#abs_4_2|2]]Eine
geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der
Versicherungspflicht nach Absatz 1.
(5)[[law:sgb_3:28a#abs_5_1|1]] Das Versicherungspflichtverhältnis endet,
1. wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3
Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht,
2. mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1
letztmals erfüllt waren,
3. wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei
Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge
gezahlt wurden,
4. in den Fällen des § 28,
5. durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals
nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei
Monate zum Ende eines Kalendermonats.