[[{}law:sgb_3:28a|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:30|→]] == § 29 Beratungsangebot == (1)[[law:sgb_3:29#abs_1_1|1]] Die Agentur für Arbeit hat jungen Menschen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung, einschließlich einer Weiterbildungsberatung, und Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung, einschließlich einer Qualifizierungsberatung, anzubieten. (2)[[law:sgb_3:29#abs_2_1|1]] Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der oder des Ratsuchenden. [[law:sgb_3:29#abs_2_2|2]]Die Agentur für Arbeit berät geschlechtersensibel. [[law:sgb_3:29#abs_2_3|3]]Insbesondere wirkt sie darauf hin, das Berufswahlspektrum von Frauen und Männern zu erweitern. (3)[[law:sgb_3:29#abs_3_1|1]] Die Agentur für Arbeit hat Auszubildenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Beratung auch zur Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nach Beginn einer Berufsausbildung oder nach der Aufnahme einer Arbeit anzubieten. (4)[[law:sgb_3:29#abs_4_1|1]] Die Agentur für Arbeit soll bei der Beratung die Kenntnisse über den Arbeitsmarkt des europäischen Wirtschaftsraumes und die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwaltungen anderer Staaten nutzen.