[[{}law:sgb_3:28a|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:30|→]]
== § 29 Beratungsangebot ==
(1)[[law:sgb_3:29#abs_1_1|1]] Die Agentur für Arbeit hat jungen Menschen und Erwachsenen, die am
Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung,
einschließlich einer Weiterbildungsberatung, und Arbeitgebern
Arbeitsmarktberatung, einschließlich einer Qualifizierungsberatung,
anzubieten.
(2)[[law:sgb_3:29#abs_2_1|1]] Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf
der oder des Ratsuchenden. [[law:sgb_3:29#abs_2_2|2]]Die Agentur für Arbeit berät
geschlechtersensibel. [[law:sgb_3:29#abs_2_3|3]]Insbesondere wirkt sie darauf hin, das
Berufswahlspektrum von Frauen und Männern zu erweitern.
(3)[[law:sgb_3:29#abs_3_1|1]] Die Agentur für Arbeit hat Auszubildenden, Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern Beratung auch zur Festigung des Ausbildungs- oder
Arbeitsverhältnisses nach Beginn einer Berufsausbildung oder nach der
Aufnahme einer Arbeit anzubieten.
(4)[[law:sgb_3:29#abs_4_1|1]] Die Agentur für Arbeit soll bei der Beratung die Kenntnisse über
den Arbeitsmarkt des europäischen Wirtschaftsraumes und die
Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwaltungen anderer
Staaten nutzen.