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== § 296 Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden ==
(1)[[law:sgb_3:296#abs_1_1|1]] Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder
einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der
schriftlichen Form. [[law:sgb_3:296#abs_1_2|2]]In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des
Vermittlers anzugeben. [[law:sgb_3:296#abs_1_3|3]]Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch
alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung
erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der
oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene
Berufsberatung. [[law:sgb_3:296#abs_1_4|4]]Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den
Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2)[[law:sgb_3:296#abs_2_1|1]] Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach
Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des
Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der
Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei
grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des §
299 informiert hat. [[law:sgb_3:296#abs_2_2|2]]Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die
Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.
(3)[[law:sgb_3:296#abs_3_1|1]] Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen
Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein
gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden
Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch
eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder
Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. [[law:sgb_3:296#abs_3_2|2]]Für die Vermittlung einer
geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der
Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. [[law:sgb_3:296#abs_3_3|3]]Bei der
Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung
150 Euro nicht übersteigen.
(4)[[law:sgb_3:296#abs_4_1|1]] Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und
Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von §
266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. [[law:sgb_3:296#abs_4_2|2]]Die Vergütung
ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu
dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe
von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.