[[{}law:sgb_3:297|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:299|→]]
== § 298 Behandlung von Daten ==
(1)[[law:sgb_3:298#abs_1_1|1]] Vermittler dürfen Daten über zu besetzende Ausbildungs- und
Arbeitsplätze und über Ausbildungsuchende sowie Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer nur verarbeiten, soweit dies für die Verrichtung ihrer
Vermittlungstätigkeit erforderlich ist. [[law:sgb_3:298#abs_1_2|2]]Sind diese Daten
personenbezogen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, dürfen sie
nur verarbeitet werden, soweit die betroffene Person im Einzelfall
eingewilligt hat; § 67b Absatz 2 und 3 des Zehnten Buches gilt
entsprechend. [[law:sgb_3:298#abs_1_3|3]]Übermittelt der Vermittler diese Daten im Rahmen seiner
Vermittlungstätigkeit einer weiteren Person oder Einrichtung, darf
diese sie nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen, übermitteln
oder in der Verarbeitung einschränken, zu dem sie ihr befugt
übermittelt worden sind.
(2)[[law:sgb_3:298#abs_2_1|1]] Von betroffenen Personen zur Verfügung gestellte Unterlagen sind
unmittelbar nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit zurückzugeben.
[[law:sgb_3:298#abs_2_2|2]]Die übrigen Geschäftsunterlagen des Vermittlers sind nach Abschluss
der Vermittlungstätigkeit drei Jahre aufzubewahren. [[law:sgb_3:298#abs_2_3|3]]Die Verwendung der
Geschäftsunterlagen ist zur Kontrolle des Vermittlers durch die
zuständigen Behörden sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des
Vermittlers zulässig. [[law:sgb_3:298#abs_2_4|4]]Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der
Aufbewahrungspflicht zu löschen. [[law:sgb_3:298#abs_2_5|5]]Betroffene Personen können nach
Abschluss der Vermittlungstätigkeit Abweichungen von den Sätzen 1, 3
und 4 gestatten; die Gestattung bedarf der Schriftform.