[[{}law:sgb_3:310|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:311|→]] == § 310a Meldepflicht für sonstige Personen == Für Ratsuchende, Ausbildung- und Arbeitsuchende sowie für Arbeitslose, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, gilt § 309 entsprechend. Satz 1 gilt auch, wenn die Agentur für Arbeit Leistungen nach dem Dritten Kapitel für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch erbringen darf.