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== § 311 Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung ==
(1)[[law:sgb_3:311#abs_1_1|1]] Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, ist verpflichtet,
1. eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
a) unverzüglich der Agentur für Arbeit anzuzeigen, ärztlich feststellen
und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen und
b) spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit der Agentur für Arbeit durch eine ärztliche
Bescheinigung nachzuweisen;
2. eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse unverzüglich
bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen und deren Beginn und Ende
nachzuweisen.
[[law:sgb_3:311#abs_1_2|2]]Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung nach
Satz 1 Nummer 1 angegeben, gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
entsprechend. [[law:sgb_3:311#abs_1_3|3]]Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit und die
voraussichtliche Dauer sind der Agentur für Arbeit durch eine neue
ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
(2)[[law:sgb_3:311#abs_2_1|1]] Der Nachweis durch die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz
1 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 3 entfällt, wenn die in § 295 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches genannten Arbeitsunfähigkeitsdaten
nach § 295 Absatz 1 Satz 10 des Fünften Buches elektronisch an die
Krankenkasse zu übermitteln sind. [[law:sgb_3:311#abs_2_2|2]]Satz 1 gilt entsprechend, wenn die
Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches
elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln sind. [[law:sgb_3:311#abs_2_3|3]]Der Nachweis
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entfällt, wenn die in § 301 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches genannten Daten zur
stationären Behandlung nach § 301 Absatz 1 des Fünften Buches
elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind.
(3)[[law:sgb_3:311#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Teilnehmende an
einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45
oder an einer nach § 81 geförderten Weiterbildung, die keinen Anspruch
auf Arbeitslosengeld erheben und nicht versicherungspflichtig
beschäftigt sind.