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== § 312 Arbeitsbescheinigung ==
(1)[[law:sgb_3:312#abs_1_1|1]] Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des
Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu
bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf
Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung),
insbesondere
1. die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,
2. [[law:sgb_3:312#abs_1_2|2]]Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses und
3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen
hat;
es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. [[law:sgb_3:312#abs_1_3|3]]Für die
Bescheinigung von Tatsachen, die für die Entscheidung über ein
Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag oder einen Anspruch auf
Teilarbeitslosengeld erheblich sein können, gilt Satz 1 entsprechend.
[[law:sgb_3:312#abs_1_4|4]]Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von
Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gelten die Sätze 1 und 2
entsprechend.
(2)[[law:sgb_3:312#abs_2_1|1]] Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die
Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies
darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der
Betriebsvertretung beizufügen. [[law:sgb_3:312#abs_2_2|2]]Der Bescheinigungspflichtige nach
Absatz 1 hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme
erforderlichen Angaben zu machen.
(3)[[law:sgb_3:312#abs_3_1|1]] Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur,
die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf
Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen
zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht
nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren
nach § 313a Absatz 2.
(4)[[law:sgb_3:312#abs_4_1|1]] (weggefallen)