[[{}law:sgb_3:312|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:313|→]]
== § 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts ==
(1)[[law:sgb_3:312a#abs_1_1|1]] Der Bescheinigungspflichtige nach § 312 Absatz 1 hat auf Verlangen
der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, deren Kenntnis für
die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen bei
Arbeitslosigkeit eines von der Verordnung erfassten Staates notwendig
ist und zu deren Bescheinigung die Bundesagentur nach Artikel 54 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. [[law:sgb_3:312a#abs_1_2|2]]September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. [[law:sgb_3:312a#abs_1_3|3]]L 284 vom 30.10.2009, S. 1)
verpflichtet ist; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a
Absatz 1. [[law:sgb_3:312a#abs_1_4|4]]Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungspflichten der
Bundesagentur gegenüber einem ausländischen Träger nach anderen
Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts. [[law:sgb_3:312a#abs_1_5|5]]Die
Bescheinigungspflichten umfassen nur Daten, zu deren Aufbewahrung der
Arbeitgeber nach deutschen Rechtsvorschriften verpflichtet ist.
(2)[[law:sgb_3:312a#abs_2_1|1]] Die Bescheinigungspflicht gilt auch in den Fällen des § 312 Absatz
3\.