[[{}law:sgb_3:312a|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:313a|→]]
== § 313 Nebeneinkommensbescheinigung ==
(1)[[law:sgb_3:313#abs_1_1|1]] Wer eine Person, die Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld,
Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen)
beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder
dieser Person gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt,
hat auf Verlangen dieser Person oder auf Verlangen der Bundesagentur
unverzüglich Art und Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen
Tätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für
die Zeiten zu bescheinigen (Nebeneinkommensbescheinigung), für die
diese Person die Leistung beantragt hat oder bezieht; es gilt das
Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1.
(2)[[law:sgb_3:313#abs_2_1|1]] Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, ist
verpflichtet, die Bescheinigung nach Absatz 1 unverzüglich nach
Aufnahme der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit zu
verlangen.
(3)[[law:sgb_3:313#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Kurzarbeitergeld oder
Qualifizierungsgeld beziehen oder für die Kurzarbeitergeld oder
Qualifizierungsgeld beantragt worden ist, entsprechend.