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== § 314 Insolvenzgeldbescheinigung ==
(1)[[law:sgb_3:314#abs_1_1|1]] Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat auf
Verlangen der Agentur für Arbeit für jede Arbeitnehmerin und jeden
Arbeitnehmer, für die oder den ein Anspruch auf Insolvenzgeld in
Betracht kommt, Folgendes zu bescheinigen:
1. die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate des
Arbeitsverhältnisses, die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
vorausgegangen sind, sowie
2. die Höhe der gesetzlichen Abzüge und derjenigen Leistungen, die zur
Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbracht worden sind.
[[law:sgb_3:314#abs_1_2|2]]Das Gleiche gilt hinsichtlich der Höhe von Entgeltteilen, die gemäß §
1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und vom
Arbeitgeber nicht an den Versorgungsträger abgeführt worden sind.
[[law:sgb_3:314#abs_1_3|3]]Dabei ist anzugeben, ob der Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in
einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt und
welcher Versorgungsträger für die betriebliche Altersversorgung
gewählt worden ist. [[law:sgb_3:314#abs_1_4|4]]Es ist auch zu bescheinigen, inwieweit die
Ansprüche auf Arbeitsentgelt gepfändet, verpfändet oder abgetreten
sind. [[law:sgb_3:314#abs_1_5|5]]Dabei soll das Formular genutzt werden, das im Fachportal der
Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist. [[law:sgb_3:314#abs_1_6|6]]Wird die
Insolvenzgeldbescheinigung durch die Insolvenzverwalterin oder den
Insolvenzverwalter nach § 36a des Ersten Buches übermittelt, sind
zusätzlich die Anschrift und die Daten des Überweisungsweges
mitzuteilen.
(2)[[law:sgb_3:314#abs_2_1|1]] In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird
oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die
Pflichten der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters vom
Arbeitgeber zu erfüllen. [[law:sgb_3:314#abs_2_2|2]]Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in
denen eine Eigenverwaltung nach § 270 Absatz 1 Satz 1 der
Insolvenzordnung angeordnet worden ist.