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== § 315 Allgemeine Auskunftspflicht Dritter ==
(1)[[law:sgb_3:315#abs_1_1|1]] Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat
oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, die laufende
Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für
Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur
Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2)[[law:sgb_3:315#abs_2_1|1]] Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat
oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, die
laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, oder für diese
Person Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der
Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über das Einkommen
oder Vermögen dieser Person Auskunft zu erteilen, soweit es zur
Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs.
[[law:sgb_3:315#abs_2_2|2]]3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. [[law:sgb_3:315#abs_2_3|3]]Für die Feststellung
einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzuwenden.
(3)[[law:sgb_3:315#abs_3_1|1]] Wer eine Person beschäftigt, die
1. selbst oder deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder
Lebenspartner eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht
oder
2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung,
insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es
zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(4)[[law:sgb_3:315#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand anstelle
einer laufenden Geldleistung Kurzarbeitergeld bezieht oder für ihn
Kurzarbeitergeld beantragt worden ist.
(5)[[law:sgb_3:315#abs_5_1|1]] Sind bei einer Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen der
Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des
Lebenspartners oder der Partnerin oder des Partners einer eheähnlichen
Gemeinschaft zu berücksichtigen, hat diese oder dieser der Agentur für
Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur
Durchführung der Vorschriften dieses Buches erforderlich ist. [[law:sgb_3:315#abs_5_2|2]]Haben
die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der
Lebenspartner oder die Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen
Gemeinschaft Dritte beauftragt, für diese oder diesen das Guthaben zu
führen oder Vermögensgegenstände zu verwahren, haben sie entsprechend
Auskunft zu erteilen. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt
entsprechend.