[[{}law:sgb_3:315|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:317|→]]
== § 316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld ==
(1)[[law:sgb_3:316#abs_1_1|1]] Der Arbeitgeber, die Insolvenzverwalterin oder der
Insolvenzverwalter, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sowie
sonstige Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen
hatten, sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit auf Verlangen alle
Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung der §§ 165 bis 171,
175, 320 Absatz 2, des § 327 Absatz 3 erforderlich sind.
(2)[[law:sgb_3:316#abs_2_1|1]] Der Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
sonstige Personen, die Einblick in die Arbeitsunterlagen hatten, sind
verpflichtet, der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter auf
Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die diese oder dieser für die
Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 benötigt.