[[{}law:sgb_3:316|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:318|→]] == § 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld == Wer Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht oder für wen diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.