[[{}law:sgb_3:317|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:319|→]]
== § 318 Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ==
(1)[[law:sgb_3:318#abs_1_1|1]] Arbeitgeber und Träger, bei denen eine Maßnahme der beruflichen
Aus- und Weiterbildung, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
oder eine Maßnahme nach § 45 durchgeführt wurde oder wird, haben der
Agentur für Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen,
die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht
erbracht worden sind oder werden. [[law:sgb_3:318#abs_1_2|2]]Sie haben Änderungen, die für die
Leistungen erheblich sind, unverzüglich der Agentur für Arbeit
mitzuteilen.
(2)[[law:sgb_3:318#abs_2_1|1]] Personen, die bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aus- oder
Weiterbildung, der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Maßnahme nach §
45 gefördert werden oder gefördert worden sind, sind verpflichtet,
1. der Agentur für Arbeit oder dem Träger der Maßnahme auf Verlangen
Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle
weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung nach § 183
benötigt werden, und
2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Träger
zuzulassen.
[[law:sgb_3:318#abs_2_2|2]]Träger sind verpflichtet,
1. ihre Beurteilungen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers unverzüglich
der Agentur für Arbeit zu übermitteln,
2. der für die einzelne Teilnehmerin oder den einzelnen Teilnehmer
zuständigen Agentur für Arbeit kalendermonatlich die Fehltage der
Teilnehmerin oder des Teilnehmers sowie die Gründe für die Fehltage
mitzuteilen; dabei haben sie die Formulare zu nutzen, die im
Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt sind, soweit die
Bundesagentur nicht eine anderweitige Art der Datenübertragung
vorschreibt.