[[{}law:sgb_3:318|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:320|→]]
== § 319 Mitwirkungs- und Duldungspflichten ==
(1)[[law:sgb_3:319#abs_1_1|1]] Wer eine Leistung der Arbeitsförderung beantragt, bezogen hat oder
bezieht oder wer jemanden, bei dem dies der Fall ist oder für den eine
Leistung beantragt wurde, beschäftigt oder mit Arbeiten beauftragt,
hat der Bundesagentur, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach
diesem Buch erforderlich ist, Einsicht in Lohn-, Meldeunterlagen,
Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen und während
der Geschäftszeit Zutritt zu seinen Grundstücken und Geschäftsräumen
zu gewähren. [[law:sgb_3:319#abs_1_2|2]]Werden die Unterlagen nach Satz 1 bei einem Dritten
verwahrt, ist die Bundesagentur zur Durchführung der Aufgaben nach
diesem Buch berechtigt, auch dessen Grundstücke und Geschäftsräume
während der Geschäftszeit zu betreten und Einsicht in diese Unterlagen
zu nehmen.
(2)[[law:sgb_3:319#abs_2_1|1]] In automatisierten Dateisystemen gespeicherte Daten hat der
Arbeitgeber auf Verlangen und auf Kosten der Agenturen für Arbeit
auszusondern und auf maschinenverwertbaren Datenträgern oder in Listen
zur Verfügung zu stellen. [[law:sgb_3:319#abs_2_2|2]]Der Arbeitgeber darf maschinenverwertbare
Datenträger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten enthalten,
ungesondert zur Verfügung stellen, wenn die Aussonderung mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und überwiegende
schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. [[law:sgb_3:319#abs_2_3|3]]In
diesem Fall haben die Agenturen für Arbeit die erforderlichen Daten
auszusondern. [[law:sgb_3:319#abs_2_4|4]]Die übrigen Daten dürfen darüber hinaus nicht
verarbeitet werden. [[law:sgb_3:319#abs_2_5|5]]Sind die zur Verfügung gestellten Datenträger oder
Datenlisten zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch nicht mehr
erforderlich, sind sie unverzüglich zu vernichten oder auf Verlangen
des Arbeitgebers zurückzugeben.