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== § 31a Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung ==
(1)[[law:sgb_3:31a#abs_1_1|1]] Die Agentur für Arbeit hat junge Menschen, die nach ihrer Kenntnis
bei Beendigung der Schule oder einer vergleichbaren Ersatzmaßnahme
keine konkrete berufliche Anschlussperspektive haben, zu kontaktieren
und über Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung zu
informieren, soweit diese noch nicht genutzt werden. [[law:sgb_3:31a#abs_1_2|2]]Zu diesem Zweck
erhebt die Agentur für Arbeit folgende Daten, soweit sie ihr von den
Ländern übermittelt werden:
1. [[law:sgb_3:31a#abs_1_3|3]]Name,
2. [[law:sgb_3:31a#abs_1_4|4]]Vorname,
3. [[law:sgb_3:31a#abs_1_5|5]]Geburtsdatum,
4. [[law:sgb_3:31a#abs_1_6|6]]Geschlecht,
5. [[law:sgb_3:31a#abs_1_7|7]]Wohnanschrift,
6. voraussichtlich beendete Schulform oder Ersatzmaßnahme,
7. erreichter Abschluss.
(2)[[law:sgb_3:31a#abs_2_1|1]] Nimmt der junge Mensch nach einer Kontaktaufnahme nach Absatz 1
das Angebot der Agentur für Arbeit nicht in Anspruch, hat die Agentur
für Arbeit den nach Landesrecht bestimmten Stellen des Landes, in dem
der junge Mensch seinen Wohnsitz hat, die Sozialdaten zu übermitteln,
die erforderlich sind, damit das Land dem jungen Menschen weitere
Angebote unterbreiten kann. [[law:sgb_3:31a#abs_2_2|2]]Erforderlich sind folgende Daten:
1. [[law:sgb_3:31a#abs_2_3|3]]Name,
2. [[law:sgb_3:31a#abs_2_4|4]]Vorname,
3. [[law:sgb_3:31a#abs_2_5|5]]Geburtsdatum,
4. [[law:sgb_3:31a#abs_2_6|6]]Wohnanschrift, falls sich diese gegenüber der vom Land übermittelten
Anschrift geändert hat.
[[law:sgb_3:31a#abs_2_7|7]]Eine Datenübermittlung darf nur erfolgen, wenn die jeweiligen
landesrechtlichen Regelungen die Erhebung der Daten erlauben. [[law:sgb_3:31a#abs_2_8|8]]Die
Daten werden nicht an die jeweiligen Stellen der Länder übermittelt,
wenn der junge Mensch der Übermittlung widerspricht. [[law:sgb_3:31a#abs_2_9|9]]Auf sein
Widerspruchsrecht ist er hinzuweisen.
(3)[[law:sgb_3:31a#abs_3_1|1]] Die Agentur für Arbeit hat die personenbezogenen Daten zu löschen,
sobald sie für die Kontaktaufnahme nach Absatz 1 und die Übermittlung
nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs
Monate nach Erhebung.