[[{}law:sgb_3:31a|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:33|→]] == § 32 Eignungsfeststellung == Die Agentur für Arbeit soll Ratsuchende mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.