[[{}law:sgb_3:319|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:321|→]]
== § 320 Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten ==
(1)[[law:sgb_3:320#abs_1_1|1]] Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen die
Voraussetzungen für die Erbringung von Kurzarbeitergeld und Wintergeld
nachzuweisen. [[law:sgb_3:320#abs_1_2|2]]Er hat diese Leistungen kostenlos zu errechnen und
auszuzahlen. [[law:sgb_3:320#abs_1_3|3]]Dabei hat er beim Kurzarbeitergeld von den
Lohnsteuerabzugsmerkmalen in dem maßgeblichen Antragszeitraum
auszugehen; auf Grund einer Bescheinigung der für die Arbeitnehmerin
oder den Arbeitnehmer zuständigen Agentur für Arbeit hat er den
erhöhten Leistungssatz auch anzuwenden, wenn für ein Kind ein
Kinderfreibetrag nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet ist.
[[law:sgb_3:320#abs_1_4|4]](1a) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit mit dem Antrag nach §
323 Absatz 3 und auf Verlangen die Voraussetzungen für die Erbringung
von Qualifizierungsgeld nachzuweisen. [[law:sgb_3:320#abs_1_5|5]]Er hat diese Leistung kostenlos
zu errechnen und nach Bewilligung durch die Agentur für Arbeit
auszuzahlen.
(2)[[law:sgb_3:320#abs_2_1|1]] Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat auf
Verlangen der Agentur für Arbeit das Insolvenzgeld zu errechnen und
auszuzahlen, wenn ihr oder ihm dafür geeignete Arbeitnehmerinnen oder
Arbeitnehmer des Betriebs zur Verfügung stehen und die Agentur für
Arbeit die Mittel für die Auszahlung des Insolvenzgeldes bereitstellt.
[[law:sgb_3:320#abs_2_2|2]]Kosten werden nicht erstattet.
(3)[[law:sgb_3:320#abs_3_1|1]] Arbeitgeber, in deren Betrieben Wintergeld geleistet wird, haben
für jeden Arbeitstag während der Dauer der beantragten Förderung
Aufzeichnungen über die im Betrieb oder auf der Baustelle geleisteten
sowie die ausgefallenen Arbeitsstunden zu führen. [[law:sgb_3:320#abs_3_2|2]]Arbeitgeber, in
deren Betrieben Saison-Kurzarbeitergeld geleistet wird, haben diese
Aufzeichnungen für jeden Arbeitstag während der Schlechtwetterzeit zu
führen. [[law:sgb_3:320#abs_3_3|3]]Die Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2 sind vier Jahre
aufzubewahren.
(4)[[law:sgb_3:320#abs_4_1|1]] (weggefallen)
(4a) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen
für die Erbringung von Leistungen zur Förderung der Teilnahme an
Transfermaßnahmen nachzuweisen. [[law:sgb_3:320#abs_4_2|2]]Auf Anforderung der Agentur für Arbeit
hat der Arbeitgeber das Ergebnis von Maßnahmen zur Feststellung der
Eingliederungsaussichten mitzuteilen.
(5)[[law:sgb_3:320#abs_5_1|1]] Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Arbeitskampf stattfindet,
haben bei dessen Ausbruch und Beendigung der Agentur für Arbeit
unverzüglich Anzeige zu erstatten. [[law:sgb_3:320#abs_5_2|2]]Die Anzeige bei Ausbruch des
Arbeitskampfes muß Name und Anschrift des Betriebes, Datum des Beginns
der Arbeitseinstellung und Zahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer enthalten. [[law:sgb_3:320#abs_5_3|3]]Die Anzeige bei Beendigung des Arbeitskampfes
muß außer Name und Anschrift des Betriebes das Datum der Beendigung
der Arbeitseinstellung, die Zahl der an den einzelnen Tagen
betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Zahl der
durch Arbeitseinstellung ausgefallenen Arbeitstage enthalten.