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=== § 323 Antragserfordernis ===
(1)[[law:sgb_3:323#abs_1_1|1]] Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antrag erbracht.
[[law:sgb_3:323#abs_1_2|2]]Arbeitslosengeld gilt mit der Arbeitslosmeldung als beantragt, wenn
die oder der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt. [[law:sgb_3:323#abs_1_3|3]]Leistungen der
aktiven Arbeitsförderung können auch von Amts wegen erbracht werden,
wenn die Berechtigten zustimmen. [[law:sgb_3:323#abs_1_4|4]]Die Zustimmung gilt insoweit als
Antrag. [[law:sgb_3:323#abs_1_5|5]]Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für das Qualifizierungsgeld.
(2)[[law:sgb_3:323#abs_2_1|1]] Kurzarbeitergeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an
Transfermaßnahmen und ergänzende Leistungen nach § 102 sind vom
Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch unter Beifügung einer
Stellungnahme der Betriebsvertretung zu beantragen. [[law:sgb_3:323#abs_2_2|2]]Der Antrag kann
auch von der Betriebsvertretung gestellt werden. [[law:sgb_3:323#abs_2_3|3]]Für den Antrag des
Arbeitgebers auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und
Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von
Kurzarbeitergeld gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Erstattung ohne Stellungnahme des Betriebsrates beantragt werden kann.
[[law:sgb_3:323#abs_2_4|4]]Mit einem Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende
Leistungen nach § 102 sind die Namen, Anschriften und
Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
mitzuteilen, für die die Leistung beantragt wird. [[law:sgb_3:323#abs_2_5|5]]Saison-
Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sollen bis zum
15\. des Monats beantragt werden, der dem Monat folgt, in dem die Tage
liegen, für die die Leistungen beantragt werden. [[law:sgb_3:323#abs_2_6|6]]In den Fällen, in
denen ein Antrag auf Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld,
Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und
Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102
elektronisch gestellt wird, kann das Verfahren nach § 108 Absatz 1 des
Vierten Buches genutzt werden.
(3)[[law:sgb_3:323#abs_3_1|1]] Qualifizierungsgeld ist vom Arbeitgeber schriftlich zu beantragen.
[[law:sgb_3:323#abs_3_2|2]]Dem Antrag ist eine Zustimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die Qualifizierungsgeld erhalten sollen, zur Teilnahme an der Maßnahme
beizufügen. [[law:sgb_3:323#abs_3_3|3]]Der Arbeitgeber hat in Folgeanträgen darzulegen, wie viele
der für die Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen betroffenen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grundlage der
Betriebsvereinbarung, des Tarifvertrags oder der schriftlichen
Erklärung des Arbeitgebers eine Maßnahme im Rahmen von § 82a
abgeschlossen haben und ob diese noch im Betrieb beschäftigt sind.
[[law:sgb_3:323#abs_3_4|4]]Sind zum Zeitpunkt eines Folgeantrags seit dem letzten Nachweis des
nach § 82a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zu belegenden Anteils
der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger als drei
Jahre vergangen, ist kein erneuter Nachweis hierüber erforderlich.