[[{}law:sgb_3:323|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:325|→]]
=== § 324 Antrag vor Leistung ===
(1)[[law:sgb_3:324#abs_1_1|1]] Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor
Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind.
[[law:sgb_3:324#abs_1_2|2]]Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine
verspätete Antragstellung zulassen.
(2)[[law:sgb_3:324#abs_2_1|1]] Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld
können auch nachträglich beantragt werden. [[law:sgb_3:324#abs_2_2|2]]Kurzarbeitergeld, die
Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die
Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende
Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.
(3)[[law:sgb_3:324#abs_3_1|1]] Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer
Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu
beantragen. [[law:sgb_3:324#abs_3_2|2]]Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen
versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von
zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist.
[[law:sgb_3:324#abs_3_3|3]]Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.