[[{}law:sgb_3:324|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:326|→]]
=== § 325 Wirkung des Antrages ===
(1)[[law:sgb_3:325#abs_1_1|1]] Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld werden rückwirkend
längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen
beantragt worden sind.
(2)[[law:sgb_3:325#abs_2_1|1]] Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend geleistet. [[law:sgb_3:325#abs_2_2|2]]Ist die
zuständige Agentur für Arbeit an einem Tag, an dem die oder der
Arbeitslose Arbeitslosengeld beantragen will, nicht dienstbereit, so
wirkt ein Antrag auf Arbeitslosengeld in gleicher Weise wie eine
Arbeitslosmeldung zurück.
(3)[[law:sgb_3:325#abs_3_1|1]] Kurzarbeitergeld, die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
und Lehrgangskosten für Bezieherinnen und Bezieher von
Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind für den
jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei
Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des
Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt
werden.
(4)[[law:sgb_3:325#abs_4_1|1]] (weggefallen)
(5)[[law:sgb_3:325#abs_5_1|1]] Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind
innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ende der
Maßnahme zu beantragen.