[[{}law:sgb_3:325|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:327|→]]
=== § 326 Ausschlußfrist für Gesamtabrechnung ===
(1)[[law:sgb_3:326#abs_1_1|1]] Für Leistungen an Träger hat der Träger der Maßnahme der Agentur
für Arbeit innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten die
Unterlagen vorzulegen, die für eine abschließende Entscheidung über
den Umfang der zu erbringenden Leistungen erforderlich sind
(Gesamtabrechnung). [[law:sgb_3:326#abs_1_2|2]]Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats,
in dem die Maßnahme beendet worden ist.
(2)[[law:sgb_3:326#abs_2_1|1]] Erfolgt die Gesamtabrechnung nicht rechtzeitig, sind die
erbrachten Leistungen von dem Träger in dem Umfang zu erstatten, in
dem die Voraussetzungen für die Leistungen nicht nachgewiesen worden
sind.