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=== § 327 Grundsatz ===
(1)[[law:sgb_3:327#abs_1_1|1]] Für Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme
des Kurzarbeitergeldes, des Wintergeldes, des Insolvenzgeldes, der
Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und des
Qualifizierungsgeldes, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren
Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der
leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen Wohnsitz hat.
[[law:sgb_3:327#abs_1_2|2]]Solange die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich nicht an ihrem
oder seinem Wohnsitz aufhält, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in
deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der
leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
(2)[[law:sgb_3:327#abs_2_1|1]] Auf Antrag der oder des Arbeitslosen hat die Agentur für Arbeit
eine andere Agentur für Arbeit für zuständig zu erklären, wenn nach
der Arbeitsmarktlage keine Bedenken entgegenstehen oder die Ablehnung
für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen eine unbillige Härte
bedeuten würde.
(3)[[law:sgb_3:327#abs_3_1|1]] Für Kurzarbeitergeld, die Erstattung der
Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen
und Bezieher von Kurzarbeitergeld, ergänzende Leistungen nach § 102
und Insolvenzgeld ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren
Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.
[[law:sgb_3:327#abs_3_2|2]]Für Insolvenzgeld ist, wenn der Arbeitgeber im Inland keine
Lohnabrechnungsstelle hat, die Agentur für Arbeit zuständig, in deren
Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat. [[law:sgb_3:327#abs_3_3|3]]Für Leistungen zur
Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und für
Qualifizierungsgeld ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren
Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt.
(4)[[law:sgb_3:327#abs_4_1|1]] Für Leistungen an Arbeitgeber, mit Ausnahme der Erstattung von
Beiträgen zur Sozialversicherung für Personen, die Saison-
Kurzarbeitergeld beziehen, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in
deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt.
(5)[[law:sgb_3:327#abs_5_1|1]] Für Leistungen an Träger ist die Agentur für Arbeit zuständig, in
deren Bezirk das Projekt oder die Maßnahme durchgeführt wird.
(6)[[law:sgb_3:327#abs_6_1|1]] Die Bundesagentur kann die Zuständigkeit abweichend von den
Absätzen 1 bis 5 auf andere Dienststellen übertragen.