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=== § 328 Vorläufige Entscheidung ===
(1)[[law:sgb_3:328#abs_1_1|1]] Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden
werden, wenn
1. die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die
Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht
Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer
Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen
voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für
den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer
sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu
vertreten hat.
[[law:sgb_3:328#abs_1_2|2]]Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. [[law:sgb_3:328#abs_1_3|3]]In den Fällen des
Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.
(2)[[law:sgb_3:328#abs_2_1|1]] Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten
Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu
ändern ist.
(3)[[law:sgb_3:328#abs_3_1|1]] Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind
auf die zustehende Leistung anzurechnen. [[law:sgb_3:328#abs_3_2|2]]Soweit mit der abschließenden
Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe
zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte
Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung
erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber
zurückzuzahlen.
(4)[[law:sgb_3:328#abs_4_1|1]] Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3
Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur
Sozialversicherung entsprechend anwendbar.