[[{}law:sgb_3:328|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:330|→]] === § 329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen === Die Agentur für Arbeit kann das zu berücksichtigende Einkommen nach Anhörung der oder des Leistungsberechtigten schätzen, soweit Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist.