[[{}law:sgb_3:329|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:331|→]]
=== § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten ===
(1)[[law:sgb_3:330#abs_1_1|1]] Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten
Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht
begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm
beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für
unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger
Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt
worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden
ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen
Rechtsprechung zurückzunehmen.
(2)[[law:sgb_3:330#abs_2_1|1]] Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten
Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden
Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen.
(3)[[law:sgb_3:330#abs_3_1|1]] Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten
Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit
Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung
der Verhältnisse aufzuheben. [[law:sgb_3:330#abs_3_2|2]]Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des
Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das
Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu
Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.
(4)[[law:sgb_3:330#abs_4_1|1]] Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines
Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des
Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser
mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
(5)[[law:sgb_3:330#abs_5_1|1]] (weggefallen)