[[{}law:sgb_3:330|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:332|→]]
=== § 331 Vorläufige Zahlungseinstellung ===
(1)[[law:sgb_3:331#abs_1_1|1]] Die Agentur für Arbeit kann die Zahlung einer laufenden Leistung
ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie
Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum
Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der
Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben
ist. [[law:sgb_3:331#abs_1_2|2]]Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der Person beruht, die die
laufende Leistung erhält, sind ihr unverzüglich die vorläufige
Einstellung der Leistung sowie die dafür maßgeblichen Gründe
mitzuteilen, und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
(2)[[law:sgb_3:331#abs_2_1|1]] Die Agentur für Arbeit hat eine vorläufig eingestellte laufende
Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich
der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der
Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist.