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=== § 332 Übergang von Ansprüchen ===
(1)[[law:sgb_3:332#abs_1_1|1]] Die Agentur für Arbeit kann durch schriftliche Anzeige an die
leistungspflichtige Person bewirken, daß Ansprüche einer
erstattungspflichtigen Person auf Leistungen zur Deckung des
Lebensunterhalts, insbesondere auf
1. [[law:sgb_3:332#abs_1_2|2]]Renten der Sozialversicherung,
2. [[law:sgb_3:332#abs_1_3|3]]Leistungen des Berufsschadensausgleichs nach Kapitel 10 des
Vierzehnten Buches sowie nach Gesetzen, die eine entsprechende
Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, und Leistungen des
Erwerbsschadensausgleichs nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,
3. [[law:sgb_3:332#abs_1_4|4]]Renten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen,
4. [[law:sgb_3:332#abs_1_5|5]]Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für
Angehörige von Kriegsgefangenen,
5. [[law:sgb_3:332#abs_1_6|6]]Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz,
6. [[law:sgb_3:332#abs_1_7|7]]Mutterschaftsgeld oder auf Sonderunterstützung nach dem
Mutterschutzgesetz,
7. [[law:sgb_3:332#abs_1_8|8]]Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis, das während des Bezugs der
zurückzuzahlenden Leistung bestanden hat,
in Höhe der zurückzuzahlenden Leistung auf die Bundesagentur
übergehen, es sei denn, die Bundesagentur hat insoweit aus dem
gleichen Grund einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 des
Zehnten Buches. [[law:sgb_3:332#abs_1_9|9]]Der Übergang beschränkt sich auf Ansprüche, die der
rückzahlungspflichtigen Person für den Zeitraum in der Vergangenheit
zustehen, für den die zurückzuzahlenden Leistungen gewährt worden
sind. [[law:sgb_3:332#abs_1_10|10]]Hat die rückzahlungspflichtige Person den unrechtmäßigen Bezug
der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so geht
in den Fällen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch der Anspruch auf die Hälfte
der laufenden Bezüge auf die Agentur für Arbeit insoweit über, als die
rückzahlungspflichtige Person dieses Teils der Bezüge zur Deckung
ihres Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts ihrer
unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht bedarf.
(2)[[law:sgb_3:332#abs_2_1|1]] Die leistungspflichtige Person hat ihre Leistungen in Höhe des
nach Absatz 1 übergegangenen Anspruchs an die Bundesagentur
abzuführen.
(3)[[law:sgb_3:332#abs_3_1|1]] Wer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 leistungspflichtig ist,
hat den Eingang eines Antrags auf Rente, Unterhaltsbeihilfe oder
Unterhaltshilfe der Agentur für Arbeit mitzuteilen, von der die
Antragstellerin oder der Antragsteller zuletzt Leistungen nach diesem
Buch bezogen hat. [[law:sgb_3:332#abs_3_2|2]]Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn der Bezug
dieser Leistungen im Zeitpunkt der Antragstellung länger als drei
Jahre zurückliegt. [[law:sgb_3:332#abs_3_3|3]]Bezüge für eine zurückliegende Zeit dürfen an die
Antragstellerin oder den Antragsteller frühestens zwei Wochen nach
Abgang der Mitteilung an die Bundesagentur ausgezahlt werden, falls
bis zur Auszahlung eine Anzeige der Agentur für Arbeit nach Absatz 1
nicht vorliegt.
(4)[[law:sgb_3:332#abs_4_1|1]] Der Rechtsübergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der
Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.