[[{}law:sgb_3:332|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:334|→]]
=== § 333 Aufrechnung ===
(1)[[law:sgb_3:333#abs_1_1|1]] Wurde eine Entgeltersatzleistung zu Unrecht bezogen, weil der
Anspruch wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen gemindert war oder
wegen einer Sperrzeit ruhte, so kann die Agentur für Arbeit mit dem
Anspruch auf Erstattung gegen einen Anspruch auf die genannten
Leistungen abweichend von § 51 Abs. 2 des Ersten Buches in voller Höhe
aufrechnen.
(2)[[law:sgb_3:333#abs_2_1|1]] Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen kann gegen einen
Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur
Arbeitsförderung aufgerechnet werden.
(3)[[law:sgb_3:333#abs_3_1|1]] Die Bundesagentur kann mit Ansprüchen auf
1. [[law:sgb_3:333#abs_3_2|2]]Rückzahlung von erstatteten Sozialversicherungsbeiträgen und
Lehrgangskosten für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld,
von Kurzarbeitergeld und von ergänzenden Leistungen nach § 102, die
vorläufig erbracht wurden, und
2. [[law:sgb_3:333#abs_3_3|3]]Winterbeschäftigungs-Umlage
gegen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld und Wintergeld, die vom
Arbeitgeber verauslagt sind, aufrechnen; insoweit gilt der Arbeitgeber
als anspruchsberechtigt.